Samstag, 21. März 2009

Kitz macht frei

Über den Inhalt eines Arbeitsvertrages ist den ArbeitnehmerInnen eine schriftliche Aufzeichnung (z. B. Dienstzettel) auszuhändigen. Dieser hat folgende Angaben zu erhalten:Name und Adreße des Arbeitgebers, Name und Anschrift der ArbeitnehmerInnen, Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Ende des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Einsatzort und gegebenefalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte, Einstufung in generelles Schema, vorgesetzte Verwendung, Anfangsbezug und weitere Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts, Ausmaß des jährlichen Erholunsurlaubes, Normalarbeitszeit, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen samt Hiweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen, Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (§611 BGB) DIDIENSTVERTRAG : Durch diesen wird derjenige , welcher Dienste zusagt zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Ve rtragsbedingungen schriftlich niederzulegen und den Arbeitnehmerinnen auszuhändigen.